AGB
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der HolzWerk Nova GmbH, www.holzwerknova.de, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Landau unter HBR 30766 (nachstehend „Holzwerk Nova“) und ihren Kunden (nachstehend „Kunde“) für alle Beratungs-, Planungs- und Werkleistungen, mit denen Holzwerk Nova vom Kunden beauftragt wird sowie den Warenverkauf an den Kunden, sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Holzwerk Nova in jedem Einzelfall wieder auf diese AGB hinweisen müsste.
1.2 Diese AGB und die darin referenzierten Dokumente gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Holzwerk Nova ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Angebote von Holzwerk Nova sind stets freibleibend. Verträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung seitens Holzwerk Nova zustande.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Holzwerk Nova bzw. der Vertragsparteien maßgebend.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebot, Vertragsgegenstand
2.1 Sofern Holzwerk Nova gegenüber dem Kunden ein als ausdrücklich verbindlich bezeichnetes Angebot erklärt hat, ist Holzwerk Nova an dieses Angebot für die Dauer von 14 Kalendertagen gebunden.
2.2 Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leistungen aufgrund einer vom Kunden eingereichten Planung erbracht. Diese beschreibt richtig, vollständig und abschließend den Leistungsumfang der von Holzwerk Nova zu erbringenden Leistungen. Planungsvorschläge durch Holzwerk Nova -auf Wunsch des Kunden- wie beispielsweise Skizzen und Darstellungen zur Ausführung, stellen keine planerische Leistung im Sinne der HOAI dar.
Solche Skizzen beinhalten keine statische Prüfung und begründen daher keine Haftung von Holzwerk Nova für die Ausführung. Für Statik und Bauphysik ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
2.3.Je nach Art der Leistung kommen §§ 611 ff BGB oder §§ 631 ff. BGB zur Anwendung.
3. Änderungen der Beauftragung
Auftragsänderungen müssen durch den Kunden grundsätzlich schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie von Holzwerk Nova zuvor schriftlich bestätigt worden sind.
4. Auftragsausführung und Lieferung
4.1 Die beauftrage Ware wird auf Kosten und Risiko des Kunden an die im Angebot angegebene Anschrift geliefert. Mit Übergabe der Ware an den von Holzwerk Nova bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Kaufgegenstandes auf den Kunden über.
4.2 Holzwerk Nova hat das Recht, sich zur Erfüllung dieses Vertrags Subunternehmer zu bedienen.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1 Die jeweilige Vergütung für die Leistungen wird im Vertrag festgelegt.
5.2 Zahlungsansprüche von Holzwerk Nova sind sofort ohne Abzug nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird, verstehen sich alle Entgelte in Euro und „netto“ zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sofern Umsatzsteuerpflicht besteht. Zahlungen des Kunden erfolgen auf die älteste Rechnung und gelten erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten von Holzwerk Nova gutgeschrieben sind.
5.3 Für die Rechtzeitigkeit sämtlicher Zahlungen gilt das Datum der Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von Holzwerk Nova.
Bei Zahlungsverzug ist Holzwerk Nova zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
5.4 Die Verzugszinsen betragen neun 9 Prozent, wenn der Kunde kein Verbraucher ist, andernfalls gilt der gesetzliche Zinssatz.
5.5.Für eine Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
Leistungen, die später als einen Monat nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen Holzwerk Nova, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und / oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen eine Anpassung des Preises zu verlangen.
Die Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Kunden nur weiterberechnet werden, wenn die Warenlieferung bzw. Leistung nach dem Ablauf von drei Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden.
5.6 Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von Holzwerk Nova zu vertreten sind, so ist Holzwerk Nova berechtigt – soweit es innerhalb von 14 Tagen nach einer Verhandlungsaufforderung nicht zu einer Vereinbarung kommt-, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen einschließlich Lagerkosten und Aufwendungen in Ansehung der Vertragsabwicklung gegenüber dem Kunden abzurechnen. Das Recht zur Kündigung bleit in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten.
6. Leistungszeit
6.1 Fristen für Lieferungen und Leistungen gelten nur dann mit dem Kunden als verbindlich vereinbart, wenn sie von Holzwerk Nova ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
6.2 Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
6.3 Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem Holzwerk Nova durch Umstände, die von Holzwerk Nova nicht zu vertreten sind, daran gehindert wird, die Leistung zu erbringen. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem Holzwerk Nova auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde wird Holzwerk Nova Informationen und Unterlagen, die zur Auftragsausführung erforderlich sind, unverzüglich und vollständig vorlegen. Zur Vertragsdurchführung wird der Kunde erforderliches Basismaterial, wie z.B. Daten, Zeichnungen, erbrachte Prüfleistungen, Grafiken und sonstige Materialien und Informationen gemäß der Konkretisierung in dem jeweiligen Konzept an Holzwerk Nova in digitalisierter Form in zu vereinbarenden Formaten übergeben.
7.2 Sofern Auftragsausführungen beim Kunden durchzuführen sind, wird der Kunde Holzwerk Nova die erforderlichen Arbeitsplätze etwaig Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.
7.3 Im Übrigen wird der Kunde sämtliche zur Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Sofern der Kunde diesen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt, ist Holzwerk Nova zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
8. Abnahme
8.1 Holzwerk Nova wird dem Kunden die Möglichkeit der Freigabe der jeweiligen Leistung oder Teilleistung mitteilen.
Die Prüfung der Leistung und die Freigabe durch den Kunden haben unverzüglich zu erfolgen. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
8.2 Wenn der Kunde nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt des Freigabeformulars von Holzwerk Nova die Freigabe etwaig verbunden mit einem Änderungswunsch zur Freigabe erklärt, kann Holzwerk Nova nach Setzen einer weiteren Frist von 8 Kalendertagen ohne Angaben von Gründen den Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall ist Holzwerk Nova berechtigt die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen.
9.Kündigung
9.1.Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Vorgaben. Soweit die gesetzlichen Vorgaben abdingbar sind, wird auf die Inhalte dieser AGB’ s zu Kündigungsvoraussetzungen verwiesen.
9.1 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9.2 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Kündigende hat den Kündigungszugang nachzuweisen.
10.Gewährleistung
10.1 Holzwerk Nova gewährleistet, dass die beauftragten Leistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung nicht mit Mängeln behaftet sind, die die vertragsgemäße Tauglichkeit aufheben oder einschränken.
10.2 Der Kunde hat die beauftragten Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen Holzwerk Nova unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Holzwerk Nova Mängel der beauftragten Leistungen nach deren Entdeckung unverzüglich anzuzeigen.
10.3 Bei Sachmängeln erfolgt dies unter nachvollziehbarer Beschreibung des Mangels, der Zeit des Auftretens des Mangels und der näheren Umstände, soweit möglich belegt durch schriftliche Aufzeichnungen oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen. Sofern Holzwerk Nova dem Kunden eine Vorlage für einen Mängelbericht zur Verfügung stellt, ist diese im Rahmen der Mängelanzeige zu nutzen.
10.4 Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von Holzwerk Nova durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde wird Holzwerk Nova im Falle dabei in zumutbarem Maße unterstützen.
10.5 Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln.
10.6 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von Holzwerk Nova Änderungen an den beauftragten Leistungen vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für Holzwerk Nova unzumutbaren Auswirkungen auf die Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
10.7 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten, es sei denn, ein Mangel beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf arglistigem Verschweigen eines Mangels; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
10.8 Der Kunde kann Schadenersatzansprüche im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkungen (Ziff. 11) geltend machen.
10.9.Holzwerk Nova haftet gegenüber dem Kunden für den ihm durch den Rücktritt entstehenden Schaden nach Maßgabe von Ziff. 11.
11. Holzwerk Nova haftet für Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
11.1 Ausgenommen für Personenschäden haftet Holzwerk Nova, soweit gesetzlich zulässig, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden ist insgesamt begrenzt auf die Deckung der Haftpflichtversicherung. Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Regelungen schließen Aufwendungsersatzansprüche ein.
11.2 Die Haftung für entgangenen Gewinn und nicht realisierte Einsparungen ist ausgeschlossen.
11.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von Holzwerk Nova.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Die von Holzwerk Nova gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenstehender oder noch entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung gleich welcher Art und Rechtsgrundes mit dem Kunden das Eigentum von Holzwerk Nova. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
12.2 Holzwerk Nova ist darüber hinaus berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden und sonstigem vertragswidrigen Verhalten, die Leistung zurückzunehmen. Die Rücknahme begründet keinen Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktritt bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung von Holzwerk Nova.
13. Datenschutz
13.1 Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
13.2 Sollte Holzwerk Nova in Kontakt mit personenbezogenen Daten des Kunden kommen, sind die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtend.
Die datenschutzrechtlichen Vorgaben und Verpflichtungen sind der Website von Holzwerk Nova www.abz-landau.de zu entnehmen.
13.3 Holzwerk Nova wird personenbezogene Daten i.S.d. DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in jedem Fall nur im Rahmen der Weisung des Kunden verarbeiten. Der Kunde bleibt in jedem Fall verantwortliche Stelle für die im Rahmen der Vertragserfüllung von Holzwerk Nova etwa verarbeiteten personenbezogenen Daten. Für die Zulässigkeit der weisungsgemäß durchgeführten Datenverarbeitung bleibt ausschließlich der Kunde verantwortlich.
14. Widerrufsrecht (nur für Verbraucher)
14.1 Soweit der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume von Holzwerk Nova erfolgt und keine gesetzlichen Ausnahmen entsprechend den Vorgaben des § 312g Abs. 1. u.2. BGB vorliegen, hat der Verbraucher das Recht, soweit Holzwerk Nova nicht unmittelbar nach Beauftragung mit der Leistung bzw. Fertigung begonnen hat, ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
14.2 Um sein Widerrufsrecht auszuüben, hat der Kunde mittels einer eindeutigen schriftlichen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, zu informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist ist erforderlich, dass die schriftliche Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist bei Holzwerk Nova eingeht.
14.3 Folgen des Widerrufs. Wird der Vertrag widerrufen, hat Holzwerk Nova dem Kunden alle Zahlungen, die Holzwerk Nova von Ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei Holzwerk Nova eingegangen ist.
Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, welches der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Der Kunde kann gegenüber den Forderungen von Holzwerk Nova mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
15.2 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Leistungen oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von Holzwerk Nova steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
15.3 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein (1) Jahr nach der möglichen Kenntniserlangung durch den Kunden, spätestens jedoch zwei (2) Jahre nach dem schädigenden Ereignis, sofern nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gelten.
15.4 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Holzwerk Nova. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Normen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Landau, soweit der Kunde kein Verbraucher ist.
15.5 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird. Dies gilt entsprechend im Fall einer Vertragslücke.
Landau im September 2024